§ 1 Name
Der Verein führt den Namen „Hospizverein Würzburg e.V.“. Sein Sitz ist Würzburg. Das Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist, alles zu fördern, was Menschen ein würdevolles, individuelles und möglichst schmerzfreies Sterben zuhause oder in einer vertrauten persönlichen Umgebung ermöglicht. Grundlage dafür sind die allgemeinen humanitären Werte und die christliche Ethik.
- die ambulante Begleitung und Betreuung von Schwerstkranken und Sterbenden, insbesondere im Raum Würzburg –
- die Unterstützung und Begleitung von Angehörigen Sterbender auch über den Tod hinaus
- die Errichtung und den Betrieb von stationären Hospizen
- die Verbreitung der Hospizidee
- die Kooperation mit öffentlichen Stellen (Kommune, Land, Bund), Kirchen und privaten Organisationen
- die Unterstützung und Förderung von Forschung und Lehre auf dem Gebiet der ambulanten, vorwiegend schmerzlindernden, pflegerischen und psychologischen Betreuung und Behandlung.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist uneigennützig tätig und erstrebt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Aufwandsentschädigungen der Mitglieder sind davon unberührt, soweit sie von der Vorstandschaft beschlossen werden.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 1 Name
Der Verein führt den Namen „Hospizverein Würzburg e.V.“. Sein Sitz ist Würzburg. Das Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist, alles zu fördern, was Menschen ein würdevolles, individuelles und möglichst schmerzfreies Sterben zuhause oder in einer vertrauten persönlichen Umgebung ermöglicht. Grundlage dafür sind die allgemeinen humanitären Werte und die christliche Ethik.
- die ambulante Begleitung und Betreuung von Schwerstkranken und Sterbenden, insbesondere im Raum Würzburg –
- die Unterstützung und Begleitung von Angehörigen Sterbender auch über den Tod hinaus
- die Errichtung und den Betrieb von stationären Hospizen
- die Verbreitung der Hospizidee
- die Kooperation mit öffentlichen Stellen (Kommune, Land, Bund), Kirchen und privaten Organisationen
- die Unterstützung und Förderung von Forschung und Lehre auf dem Gebiet der ambulanten, vorwiegend schmerzlindernden, pflegerischen und psychologischen Betreuung und Behandlung.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist uneigennützig tätig und erstrebt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Aufwandsentschädigungen der Mitglieder sind davon unberührt, soweit sie von der Vorstandschaft beschlossen werden.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Natürliche Personen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag erforderlich, der beim Vorstand einzureichen ist. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
- Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt, so kann innerhalb eines Monats nach Zugang des eingeschriebenen Ablehnungsschreibens Beschwerde bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.
- Personen, die sich im besonderen Maße Verdienste um den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben Rede- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
- Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Werden bei Veranstaltungen des Vereins Gebühren erhoben, erhalten Mitglieder Ermäßigung.
- Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Ausgaben.
- Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder beim Erlöschen des Vereins haben sie keinen Anspruch auf Rückerstattung ihrer geleisteten Mitgliederbeiträge.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern und zu unterstützen und die Jahresbeiträge fristgemäß zu entrichten.
- Die Mitglieder sind zu absoluter Verschwiegenheit verpflichtet hinsichtlich Information und Daten, soweit sie schutzwürdige Belange des Vereins betreffen im Rahmen der Betreuung bekannt werden.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch:
- Austritt
- Tod
- Streichung
- Ausschluss
- Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist jeweils zum Jahresende zulässig.
- Die Mitgliedschaft kann durch Beschluss des Vorstandes gelöscht werden, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Hinweis auf die Folgen mit seiner Beitragszahlung mehr als 1 Jahr im Rückstand ist.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es erheblich gegen die Interessen des Vereins oder gegen die Grundsätze der Hospizidee verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 6 Jahresbeitrag
- Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist jeweils zum 01.04. für das laufende Jahr fällig.
- Der Vorstand hat das Recht, in Ausnahmefällen auf Antrag den Jahresbeitrag eines Mitgliedes ganz oder teilweise zu erlassen, zu stunden oder Ratenzahlungen zu bewil- ligen.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung.
§ 8 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- dem/der 1. Vorsitzenden
- dem/der 2. Vorsitzenden
- dem/der Schatzmeister/in
- dem/der Schriftführer/in
- drei Beisitzern/innen
- dem/der Vorsitzenden des Förderkreises Hospiz Würzburg e.V.
- Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein.
- Zur Vertretung des Vereins sind die/der 1. und die/der 2. Vorsitzende sowie die anderen Vorstandsmitglieder je allein berechtigt. Im Innenverhältnis ist die/der 2. Vorsitzende zur Vertretung nur berechtigt, wenn die/der 1. Vorsitzende verhindert ist, und die übrigen Vorstandsmitglieder, wenn die/der 1. und die/der 2. Vorsitzende verhindert sind.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
- Die/der Vorsitzende hat den Vorstand nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 3 Mitgliedern des Vorstandes mit einer Frist von drei Tagen einzuberufen.
- Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nach dieser Satzung nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:
- die Leitung des Vereins und seine Vertretung nach außen,
- der Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- die Erledigung der laufenden Geschäfte des Vereins,
- Auswahl und Anstellung sowie Fortbildung des Personals,
- Aufstellung und Vollzug des Haushalts- und Stellenplanes,
- Aushandlung der Pflegesätze,
- die Behandlung dringlicher Probleme und die Anordnung und Durchführung der hierfür erforderlichen Maßnahmen,
- die Behandlung organisatorischer Maßnahmen,
- die Öffentlichkeitsarbeit für den Verein.
- Für den Abschluss von Rechtsgeschäften über DM 2.000,- und für Dienst- und Werkverträge ist die Zustimmung des Gesamtvorstandes erforderlich.
- Der Vorstand hat das Recht, für bestimmte konkrete Aufgaben Arbeitsgruppen, z.B. Regionalgruppen, einzusetzen und zu seinen Sitzungen qualifizierte Berater einzuladen.
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal jährlich einberufen werden.
- Der Vorstand muss innerhalb einer Frist von 6 Wochen eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe verlangt wird.
- Die Mitglieder sind unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich einzuladen. Die Einladung kann die virtuelle bzw. hybride Durchführung der Sitzung vorsehen.
- Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der 2. Vorsitzenden geleitet. Sind beide verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den/die Versammlungsleiter/in. Bei Neuwahlen ist ein Wahlausschuss zu bilden.
- Digitale Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann beschließen, dass alle (virtuelle Mitgliederversammlung) oder einzelne (hybride Mitgliederversammlung) Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können. Einzelheiten des Verfahrens werden vom Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Neben den sich aus dieser Satzung ergebenden Aufgaben obliegt der Mitgliederversammlung insbesondere:
- die Behandlung aller Angelegenheiten grundsätzlicher Art,
- die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und des geprüften Kassenberichtes,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Wahl der in § 8 Abs. 1 a-e aufgeführten Mitglieder des Vorstandes,
- die Wahl von zwei Kassenprüfern,
- Erwerb, Veräußerung oder Belastung von unbeweglichem Vereinsvermögen, sowie die Eingehung einer diesbezüglichen schuldrechtlichen Verfügung.
§ 11 Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung
- Die Beschlußfähigkeit der Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen oder online zugeschalteten Mitglieder gegeben.
- Der Vorstand ist nur beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
- Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
- Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich von dem/der Versammlungsleiter/in festgesetzt. Auf Verlangen von mindestens 1/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder findet eine geheime Abstimmung statt.
§ 12 Satzungsänderung
- Zur Änderung der Satzung ist eine 2/3-Stimmenmehrheit in der Mitgliederversammlung erforderlich.
- Zur Änderung des Vereinszweckes ist eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen in der Mitgliederversammlung erforderlich.
§ 13 Protokolle
Über alle Mitgliederversammlungen und über die Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriften zu fertigen. Sie sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen und bei den Akten des Vereins aufzubewahren.
§ 14 Auflösung des Vereins
- Zur Auflösung des Vereins ist eine 3/4 Mehrheit in der Mitgliederversammlung erforderlich.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Stadt Würzburg zur Verwendung für soziale Zwecke.